Anwaltsinkasso

Erst bei Verzug können Sie entstandene Schäden aus der Verzögerung geltend machen!

Sie haben Ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht, doch die Rechnung bleibt offen? Oder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung wird nicht erfüllt? Verzug – der Dreh- und Angelpunkt! Nur wenn der Schuldner in Verzug ist (§ 286 BGB), können Sie Verzögerungsschäden geltend machen – darunter auch Rechtsanwalts- und Inkassokosten.

Wichtig: Beauftragen Sie einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen erst nach der ersten Mahnung, es sei denn, eine Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich.

Wann liegt Verzug vor?

Wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt. In manchen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.

Inhalte einer Mahnung

Das Gesetz (§ 286 Abs. 1 BGB) stellt keine besonderen Anforderungen an eine Mahnung. Entscheidend ist, dass sie eindeutig und bestimmt formuliert ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 10.03.1998, Az.: X ZR 70/96) genügt bereits eine höflich formulierte Aufforderung, aus der klar hervorgeht, dass Sie die sofortige Zahlung oder Erfüllung der Leistung verlangen.
Die Mahnung dient als „letzter Warnschuss“ – erst danach treten die Verzugsfolgen ein.

Wann ist keine Mahnung erforderlich?

Kalenderfrist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Wurde ein festes Zahlungsdatum vereinbart, ist keine Mahnung erforderlich. Achtung: Eine einseitige Frist in der Rechnung reicht nicht aus! Die Rechnung kann aber gleichzeitig als Mahnung dienen.
Verbraucher (§ 286 Abs. 3 BGB): Bei Rechnungen an Verbraucher sollten Sie auf die Verzugsfolgen ausdrücklich hinweisen.
Endgültige Leistungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB): Verweigert der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig, ist eine Mahnung überflüssig.

MUSTER MAhnung - Klick-

Berechnungsformular Verzugszinsen

Bitte geben Sie die Hauptforderung (in €), den Verzugsbeginn und das Verzugsende ein. Bei Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist bis 31.12.2025 hinterlegt.

Schuldnertyp:

Methodik: einfache Zinsen (kein Zinseszins), taggenau, act/365. Der Endtag wird mitgezaehlt.
Stand: 21.08.2025. Basiszinssatz ab 01.07.2025: 1,27 % (Deutsche Bundesbank).

Haftungsausschluss

Die Berechnung erfolgt mit groesster Sorgfalt, jedoch ohne Gewaehr fuer Richtigkeit, Vollstaendigkeit oder Aktualitaet und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindliche Auskuenfte zu Ihrem Einzelfall erfordern eine anwaltliche Pruefung. Gesetzesaenderungen und neue Basiszinssatz-Bekanntmachungen koennen Abweichungen bewirken. Fuer die Nutzung und die daraus gezogenen Schluesse wird keine Haftung uebernommen.

Inkasso-Gebuehrenrechner

Erklaerung: Im vorgerichtlichen Inkasso fällt regelmässig eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Der typische Gebührensatz betraegt 1,3 (Schwellengebuehr); je nach Umfang/Schwierigkeit sind abweichend auch andere Saetze (z. B. 0,5) moeglich. Dieses Tool zeigt beide Varianten im Vergleich.

Berechnung: Wertgebuehr aus Par. 13 RVG (Stand 2025) x Gebuehrensatz + TK-Pauschale Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebuehren, max. 20 EUR) + 19 % USt (Nr. 7008 VV RVG). Die TK-Pauschale faellt je Angelegenheit nur einmal an – die doppelte Darstellung dient dem Vergleich der beiden Gebuehrensaetze.

Stand: 21.08.2025. Tabelle bis 50.000 EUR hinterlegt (erweiterbar).

Haftungsausschluss

Die Berechnung erfolgt mit groesster Sorgfalt, jedoch ohne Gewaehr und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgeblich sind Gesetz und Verguetungsverzeichnis (RVG/VV RVG) in der jeweils gueltigen Fassung. Abweichungen koennen sich je nach Einzelfall (Gebuehrensatz nach Par. 14 RVG, weitere Auslagen/Positionen) ergeben. Fuer Nutzung und Ergebnisse wird keine Haftung uebernommen.