Berechnung der mietrechtlichen Kündigungsfrist (§ 573c BGB)

Der Monat der Kündigung zählt mit, wenn der Zugang spätestens am 3. Werktag (Samstag = Werktag) erfolgt. Sonst beginnt die Frist mit dem Folgemonat. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach 5/8 Jahren.

Berücksichtigt werden bundeseinheitliche Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, 3. Oktober, 25./26. Dez.). Landesspezifische/regionale Feiertage sind nicht einbezogen.

Haftungsausschluss

Die Berechnung dient der schnellen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetz, Vertrag und die konkreten Umstände (insb. Zugangsnachweis, Zustellzeitpunkt, Postlaufzeiten, Besonderheiten des Mietvertrags).

  • Nur bundeseinheitliche Feiertage berücksichtigt; landesspezifische/regionale Feiertage, Zustellbesonderheiten und Sonderkonstellationen sind nicht eingerechnet.
  • Abweichungen durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. wirksamer Kündigungsausschluss, Zeitmiete) sind möglich.
  • Ohne Gewähr; eine Haftung für Nutzung und Ergebnisse ist ausgeschlossen.