Bei unstreitigen Geldforderungen (Rechnung, Miete, Darlehen), wenn der Schuldner bekannt und ladungsfähig ist und nicht reagiert. Ziel ist der Vollstreckungsbescheid als Titel – ohne langes Klageverfahren.
Bei streitigen Sachverhalten, unklarer Anschrift oder Auslandszustellung ohne Voraussetzungen. Für Eilmaßnahmen (z. B. Unterlassung) ist das Mahnverfahren nicht gedacht.
Zunächst prüfen wir Anspruch, Fälligkeit und Verzug (z. B. Rechnung + Fristablauf). Liegen die Voraussetzungen vor, beantragen wir elektronisch beim zuständigen Mahngericht den Mahnbescheid. Das Gericht stellt zu; ab Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit für Widerspruch (Rechtsgrundlagen: §§ 688 ff. ZPO).
Erfolgt kein Widerspruch, beantragen wir ab Tag 15 den Vollstreckungsbescheid – der genügt als Titel für die Zwangsvollstreckung. Nach Zustellung läuft erneut eine zweiwöchige Frist für Einspruch. Wird Widerspruch/Einspruch eingelegt, geht die Sache automatisch an das zuständige Streitgericht; bereits gezahlte Gerichtskosten werden angerechnet.
Wichtig: Der Mahnantrag hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei „demnächst“ erfolgender Zustellung greift § 167 ZPO.
Für Mahn- und Vollstreckungsbescheid fallen Gerichtskosten nach GKG an (typisch 0,5 + 0,5 Gebühren). Unsere Tätigkeit richtet sich nach dem RVG – insbesondere VV RVG Nr. 3305/3308 – zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002) und USt. Befindet sich der Schuldner im Verzug (§§ 280, 286 BGB), sind notwendige Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.
Werden bei Abgabe ins streitige Verfahren auf die dortigen Gebühren angerechnet.
Abhängig vom Streitwert; VV 3305/3308 (Mahn-/Vollstreckungsbescheid), Nr. 7002 (Pauschale) + USt.
Bei Verzug grundsätzlich ersatzfähig. Realisierung hängt von der Leistungsfähigkeit des Schuldners ab.
Praxis-Tipp: Verzugszinsen: Verbraucher +5 PP, Unternehmer +9 PP über Basiszinssatz (§ 288 BGB). Zum Verzugszins-Rechner.
Häufig scheitert es an Formalien: unpräzise Forderungsangaben (Hauptforderung, Zinsen, Nebenforderungen), unklare Parteibezeichnung (Firma/Vertretung) oder veraltete Anschriften – die Zustellung misslingt. Wir bereiten Antrag und Begründung so auf, dass Zustellung und Bezifferung passen und Fristen sicher laufen.
Die Anträge laufen über das zentrale Mahngericht des Bundeslandes (elektronisch). Wir übernehmen die formrichtige Einreichung.
Aus dem Vollstreckungsbescheid ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich möglich. Bei fristgerechtem Einspruch geht es ins streitige Verfahren; der Titel bleibt bestehen, kann aber prozessual angegriffen werden.
Bei berechtigter Forderung und Verzug hat der Schuldner die notwendigen Kosten zu tragen; durchsetzbar ist das nur, wenn er zahlungsfähig ist.
Rechtsgrundlagen: §§ 688 ff. ZPO (Mahnverfahren), § 288 BGB (Verzugszinsen), §§ 280, 286 BGB (Verzug/Schadensersatz), § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung), § 167 ZPO (demnächst), GKG (Gerichtskosten), VV RVG (insb. Nr. 3305/3308).