Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine professionelle Vertretung von großer Bedeutung sein, um Ihre Rechte zu wahren und eine gerechte Abwicklung sicherzustellen.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ​erfolgt unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen. Nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder Monatsende – im ersten halben Jahr verkürzt sich diese Frist häufig auf zwei Wochen während der Probezeit. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach zunehmender Betriebszugehörigkeit – etwa auf drei Monate nach acht Jahren Beschäftigung oder sogar bis zu sieben Monate bei sehr langjähriger Mitarbeit. Diese Fristen sind Mindeststandards; individuelle oder tarifliche Regelungen dürfen nur zulässigerweise verlängern, nicht verkürzen. Im Kleinbetrieb (weniger als 20 Mitarbeitende) kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden, muss jedoch weiterhin mindestens vier Wochen Frist gewährleisten.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt einen wichtigen, unabwendbaren Grund voraus, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht – zum Beispiel Diebstahl, schwere Pflichtverletzungen oder Lohnausfall . Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. In der Regel wird vorher eine Abmahnung erwartet, außer in gravierenden Ausnahmefällen. Arbeitgeber missachten diese Voraussetzungen riskieren eine Unwirksamkeit und mögliche finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers.

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Alternative zur Kündigung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich schriftlich auf ein Beendigungsdatum – ganz ohne gesetzliche Fristen . Die Schriftform ist zwingend (§ 623 BGB). Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Flexibilität und der Möglichkeit, Abfindungen oder Zeugnisregelungen individuell zu gestalten. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag Sperrfristen beim Arbeitslosengeld auslösen – außer der Arbeitnehmer weist einen wichtigen Grund nach, zum Beispiel drohende Kündigung oder Mobbing. Die Vereinbarung ist in der Regel unwiderruflich und läuft meist ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat . Eine anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen, da sich finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Folgen vermeiden lassen.

Kündigungsschutzgesetz

Unter dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Mitarbeiter nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mindestens zehn Mitarbeitenden vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. 

Kündigungsgründe müssen sachlich gerechtfertigt sein – personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Nach Zugang einer Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben – andernfalls gilt die Kündigung als rechtlich wirksam.

Um diese Hürden zu überbrücken werden in der Praxis oft Abfindungssummen vereinbart.

Abfindungsrechner

Erklärung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer oft eine Abfindung als Entschädigung. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Bruttomonatsgehalt, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einem Abfindungsfaktor. Dieser Rechner gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Hinweis: Das Ergebnis ist eine unverbindliche Berechnung. Für eine individuelle rechtliche Prüfung kontaktieren Sie uns bitte persönlich.

Typische Abfindungsurteile

Fallbeschreibung Faktor / Abfindung Urteil
Ordentliche Kündigung mit Sozialplan 0,5 Bruttogehälter/Jahr BAG, 1 AZR 252/99
Kündigungsschutzklage erfolgreich, Einigung 1,0 Bruttogehälter/Jahr ArbG Düsseldorf, 3 Ca 3472/16
Aufhebungsvertrag 0,3 - 0,7 Bruttogehälter/Jahr LAG Berlin-Brandenburg, 4 Sa 1479/17
Führungskräfte mit Boni 1,5 - 2,0 Bruttogehälter/Jahr ArbG München, 12 Ca 9356/18

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