Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umweltwerbung. Doch was passiert mit Produkten, die bereits vorher hergestellt und in Verkehr gebracht wurden? Der geplante § 15b UWG soll verhindern, dass Unternehmen wegen alter Verpackungen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen.
1. Inhalt in Kürze
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurden die europäischen Vorgaben gegen Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt.
Greenwashing bezeichnet Werbung, die Produkte oder Unternehmen umweltfreundlicher erscheinen lässt, als sie tatsächlich sind.
Seit dem 27. September 2026 gelten insbesondere strengere Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“.
Für Unternehmen entsteht dadurch ein praktisches Problem: Bereits produzierte Waren können Verpackungen mit Umweltangaben tragen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
Der Bundestag hat deshalb am 24. September 2026 die Einführung des § 15b UWG beschlossen. Die Regelung ist Bestandteil des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
2. Was sieht der neue § 15b UWG vor?
Nach dem Gesetzesbeschluss sollen Unterlassungsansprüche bei bestimmten Verstößen gegen die neuen Umweltwerbevorschriften einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen.
Ein Unterlassungsanspruch bedeutet, dass ein Unternehmen verlangen kann, dass ein anderes Unternehmen eine unzulässige Werbung künftig unterlässt.
Die Übergangsregelung betrifft Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Dabei sind nach § 15b UWG insbesondere vier Gesichtspunkte abzuwägen:
Die Schwere des Rechtsverstoßes.
Die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes.
Die Kosten einer Beseitigung.
Die dadurch entstehenden Umweltbelastungen.
Die Regelung soll rückwirkend zum 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder entfallen.
3. Worauf kommt es konkret an?
Bereits in Verkehr gebrachte Waren
Entscheidend ist, ob die betroffenen Waren vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Eine bloße Herstellung vor diesem Stichtag reicht nach dem vorgesehenen Wortlaut nicht aus.
Kein genereller Bestandsschutz
Auch alte Verpackungen sind nicht automatisch zulässig. § 15b UWG soll lediglich sicherstellen, dass bei der Durchsetzung bestimmter Unterlassungsansprüche die Interessen angemessen abgewogen werden.
Kosten und Umweltbelastungen
Müssten große Mengen bereits vorhandener Verpackungen vernichtet werden, können sowohl die wirtschaftlichen Folgen als auch die Umweltbelastungen berücksichtigt werden.
Unternehmen müssen selbst tätig werden
Ein Unternehmen muss darlegen können, welche Anstrengungen es zur Beseitigung des Rechtsverstoßes unternommen hat. Untätigkeit ist durch die Übergangsregelung nicht geschützt.
Abverkaufsfristen sind möglich
Nach der Gesetzesbegründung kann die Interessenabwägung zu zusätzlichen Informationspflichten, einer individuellen Abverkaufsfrist oder im Einzelfall sogar zum Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs führen. Ein automatisches Verkaufsrecht bis September 2028 besteht nicht.
4. Was bedeutet das für Betroffene?
Unternehmen sollten vorhandene Warenbestände und Umweltwerbeaussagen überprüfen. Wichtig sind insbesondere Nachweise über das erstmalige Inverkehrbringen, die betroffenen Stückzahlen und mögliche Kosten einer Anpassung.
Bei einer Abmahnung sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen des geplanten § 15b UWG vorliegen und welche Maßnahmen verhältnismäßig sind.
Wichtig zum Gesetzesstand: Am 13. Oktober 2026 konnte eine Verkündung des neuen § 15b UWG im Bundesgesetzblatt nicht bestätigt werden. Die Vorschrift darf deshalb noch nicht als bereits verbindlich verkündetes Gesetz verstanden werden.
Mini-FAQ
Dürfen alte Produkte bis September 2028 unverändert verkauft werden?
Nicht automatisch. Die Regelung sieht eine Einzelfallprüfung vor.
Gilt die Übergangsregelung auch für neue Produkte?
Nein. Erfasst werden Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Muss ein Unternehmen Verpackungen vernichten?
Nicht zwingend. Die Kosten und Umweltfolgen sind bei der vorgesehenen Abwägung zu berücksichtigen.
Wann endet die Sonderregelung?
Nach dem Gesetzesbeschluss mit Ablauf des 26. September 2028.
Fazit
Der geplante § 15b UWG soll den Umgang mit bereits in Verkehr gebrachten Waren erleichtern. Er schafft keine allgemeine Ausnahme von den neuen Greenwashing-Verboten. Vielmehr müssen Rechtsverstöße, Beseitigungsaufwand und Umweltfolgen gegeneinander abgewogen werden. Für Unternehmen ist eine frühzeitige Prüfung bestehender Warenbestände sinnvoll.
Rechtliche Prüfung
Ob eine konkrete Umweltwerbung zulässig ist oder eine Abmahnung abgewehrt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei größeren Warenbeständen und drohenden Unterlassungsansprüchen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

