Kündigungsfrist-Rechner (§ 573c BGB)
Der Monat der Kündigung zählt mit, wenn der Zugang spätestens am 3. Werktag erfolgt (Samstag = Werktag). Andernfalls beginnt die Frist mit dem Folgemonat. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach 5/8 Jahren.
Berücksichtigt werden bundeseinheitliche Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, 1. Mai, 3. Oktober, 25./26. Dez.). Landesspezifische/regionale Feiertage sind nicht einbezogen.