Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie von einzelnen Mitgliedern eines GmbH-Aufsichtsrats unterschrieben wird, ohne dass deren Vertretungsmacht belegt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Ist nach der Satzung der Aufsichtsrat als Gremium zuständig, genügt die Unterschrift der Vorsitzenden oder einzelner Mitglieder nicht automatisch.
Der entschiedene Fall
Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH angestellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Aufsichtsrat für die Abberufung der Geschäftsführer sowie für Rechtsgeschäfte mit ihnen zuständig. Der Aufsichtsrat beschloss, den Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen.
Das Kündigungsschreiben unterschrieben jedoch nur die Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats. Der Geschäftsführer erhielt weder eine Vollmachtsurkunde noch den Beschluss des Aufsichtsrats zusammen mit dem Kündigungsschreiben.
Vier Tage nach Zugang wies er die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück. Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Auch eine später lediglich in einem elektronisch beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz erklärte fristlose Kündigung war unwirksam: Für Kündigungen gilt die gesetzliche Schriftform.
Warum die Kündigung unwirksam war
Nach § 174 Satz 1 BGB kann der Empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts – etwa einer Kündigung – die Erklärung unverzüglich zurückweisen, wenn der Handelnde keine Vollmachtsurkunde vorlegt.
Die Vorschrift gilt unmittelbar für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen. Das BAG wendet sie aber entsprechend an, wenn einzelne Organmitglieder erst durch eine interne Ermächtigung nach außen handeln dürfen. Denn auch dann besteht für den Empfänger dieselbe entscheidende Unsicherheit: Ist diese Person tatsächlich berechtigt, die Kündigung zu erklären?
Im entschiedenen Fall war der Aufsichtsrat nach der Satzung als Gremium vertretungsberechtigt. Eine Regelung, nach der die Vorsitzende oder zwei Mitglieder Kündigungen im Namen des gesamten Aufsichtsrats aussprechen durften, bestand nicht. Der interne Kündigungsbeschluss reichte nicht aus, weil er dem Geschäftsführer nicht mit der Kündigung vorgelegt worden war.
Was „unverzüglich“ bedeutet
Die Zurückweisung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Sie muss aber nicht noch am Tag des Zugangs erklärt werden. Der Betroffene darf prüfen lassen, ob die Vertretungsmacht ausreichend belegt ist, und rechtlichen Rat einholen.
Im entschiedenen Fall war die Zurückweisung nach vier Tagen rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung ist eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche grundsätzlich nicht mehr unverzüglich, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Hinweis für Betroffene
Die Zurückweisung nach § 174 BGB ersetzt keine Kündigungsschutzklage. Gegen eine schriftliche Kündigung läuft grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte daher unverzüglich prüfen lassen, ob eine Zurückweisung und eine Kündigungsschutzklage erforderlich sind.
Folgen für GmbHs und Aufsichtsräte
Die Entscheidung ist besonders wichtig für GmbHs mit einem freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat. Die Satzung kann die Zuständigkeit für Geschäftsführer-Anstellungsverträge von der Gesellschafterversammlung auf den Aufsichtsrat übertragen. Dann muss zugleich klar geregelt und dokumentiert sein, wer die Gesellschaft nach außen vertritt.
Vor Ausspruch einer Kündigung sollte insbesondere geprüft werden:
- Wer ist nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag für die Kündigung zuständig?
- Ist der Aufsichtsrat insgesamt vertretungsberechtigt oder darf ein einzelnes Mitglied handeln?
- Gibt es eine ausdrückliche Regelung zur Ausführung von Aufsichtsratsbeschlüssen?
- Wird ein Nachweis der Ermächtigung dem Kündigungsschreiben beigefügt?
- Ist das Kündigungsschreiben im Original eigenhändig unterschrieben?
Ein erst später im Prozess vorgelegter Nachweis heilt den Mangel nicht. Wird die Kündigung wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen, ist sie unwirksam; eine nachträgliche Genehmigung hilft nicht weiter.
Elektronische Kündigung bleibt unwirksam
Das BAG erinnert außerdem an eine zentrale Formalie: Kündigungen von Arbeits- oder Dienstverhältnissen müssen schriftlich erfolgen. Erforderlich ist grundsätzlich eine eigenhändige Originalunterschrift auf Papier.
Eine E-Mail, ein eingescanntes PDF, eine Messenger-Nachricht oder eine ausschließlich elektronisch bei Gericht eingereichte Kündigungserklärung erfüllt die Schriftform nicht. Eine formunwirksame Kündigung ist nach § 125 BGB nichtig.
Fazit
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist formell anspruchsvoll. Ein wirksamer Beschluss im Hintergrund genügt nicht immer. Wer die Kündigung für die Gesellschaft nach außen erklärt, muss dazu erkennbar und nachweisbar befugt sein. Andernfalls kann der Empfänger die Erklärung unverzüglich zurückweisen – mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25

