Kündigung nach Abberufung: Geschäftsführer kann geschützt sein

Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert nicht automatisch seinen Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ehemalige Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen den allgemeinen Kündigungsschutz beanspruchen können. Entscheidend ist insbesondere, ob die Abberufung bereits vor dem Zugang der Kündigung erfolgt ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. 2 AZR 89/25

1. Der Fall in Kürze

Ein Arbeitnehmer war seit dem 1. April 2021 bei einem Unternehmen beschäftigt. Sein Vertrag wurde ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet. Gleichzeitig sah dieser vor, dass er als Geschäftsführer eingesetzt werden konnte.

Am 21. Mai 2021 wurde der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt.

Am 1. Februar 2023 beschloss die Gesellschafterversammlung seine Abberufung als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung.

Erst mehrere Monate später, am 28. Juni 2023, kündigte das Unternehmen den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 2023.

Der ehemalige Geschäftsführer erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung kein Geschäftsführer mehr gewesen sei und deshalb den allgemeinen Kündigungsschutz genieße.

Das Unternehmen vertrat dagegen die Auffassung, dass Geschäftsführer grundsätzlich vom Kündigungsschutz ausgenommen seien.

2. Was hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht gab dem ehemaligen Geschäftsführer recht.

Die Kündigung war unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt war.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur, solange die Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht.

Im konkreten Fall war der Geschäftsführer bereits am 1. Februar 2023 abberufen worden. Die Kündigung erreichte ihn erst am 28. Juni 2023.

Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand und das Unternehmen keinen Kündigungsgrund vorgebracht hatte, war die Kündigung nach § 1 KSchG unwirksam.

Die Revision des Unternehmens wurde zurückgewiesen.

3. Worauf kommt es konkret an?

Der Zeitpunkt der Kündigung ist entscheidend

Für den Ausschluss vom allgemeinen Kündigungsschutz kommt es darauf an, ob die Geschäftsführerstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht.

Geht die Kündigung spätestens gleichzeitig mit der Abberufung zu, greift grundsätzlich die Ausnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.

Erfolgt die Kündigung erst nach wirksamer Abberufung, gilt diese Ausnahme nicht mehr.

Abberufung und Kündigung sind zwei verschiedene Vorgänge

Die Abberufung beendet die Stellung als Geschäftsführer. Sie führt nicht automatisch zur Beendigung des zugrunde liegenden Vertrags.

Unternehmen müssen deshalb zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis unterscheiden.

Ein Arbeitsvertrag kann Kündigungsschutz begründen

Nicht jeder Geschäftsführer ist Arbeitnehmer.

Im entschiedenen Fall bezeichnete der Vertrag das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsverhältnis und den Geschäftsführer als Arbeitnehmer.

Diese vertraglichen Regelungen waren für die rechtliche Einordnung von Bedeutung.

Eine Kündigung braucht dann einen Kündigungsgrund

Besteht nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis und sind die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt, muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Das bedeutet, dass grundsätzlich ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegen muss.

Das Unternehmen hatte keinen solchen Grund vorgetragen.

Die Reihenfolge ist für Unternehmen wichtig

Das BAG stellt klar, dass Unternehmen grundsätzlich selbst bestimmen können, wann sie einen Geschäftsführer abberufen und wann sie dessen Vertrag kündigen.

Die zeitliche Reihenfolge kann deshalb erhebliche rechtliche Folgen haben.

4. Was bedeutet das für Betroffene?

Für ehemalige Geschäftsführer bedeutet das Urteil, dass sie ihren Kündigungsschutz nicht allein wegen ihrer früheren Organstellung verlieren.

Unternehmen sollten vor einer Kündigung prüfen, ob die Geschäftsführerstellung noch besteht und welche rechtliche Natur der Anstellungsvertrag hat.

Entscheidend ist eine Prüfung des konkreten Vertrags und des zeitlichen Ablaufs.

Mini-FAQ

Hat jeder abberufene Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Nein. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Endet der Arbeitsvertrag automatisch mit der Abberufung?

Nein. Die Abberufung beendet nicht automatisch das Vertragsverhältnis.

Was gilt, wenn Kündigung und Abberufung gleichzeitig zugehen?

Dann kann die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG weiterhin greifen.

Kann ein ehemaliger Geschäftsführer gegen seine Kündigung klagen?

Ja. Besteht ein Arbeitsverhältnis, kann eine Kündigungsschutzklage in Betracht kommen. Dabei ist grundsätzlich die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG zu beachten.

Fazit

Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Anstellungsvertrags müssen rechtlich getrennt betrachtet werden. Nach der Abberufung kann ein ehemaliger Geschäftsführer den allgemeinen Kündigungsschutz beanspruchen, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zugeht. Arbeitgeber sollten deshalb die Reihenfolge ihrer Maßnahmen sorgfältig prüfen.

Rechtliche Beratung

Ob eine Kündigung nach der Abberufung wirksam ist, hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung, dem Zeitpunkt der Abberufung und den Kündigungsgründen ab. Sowohl Unternehmen als auch betroffene Geschäftsführer sollten diese Fragen rechtzeitig rechtlich prüfen lassen.

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