BAG, Urteil vom 16.04.2026, Az. 8 AZR 169/25
Dürfen Arbeitnehmer nach einer internen Compliance-Untersuchung die vollständigen Ermittlungsberichte verlangen? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die DSGVO grundsätzlich nur einen Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten gewährt, nicht aber auf die Herausgabe ganzer Dokumente. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist insbesondere entscheidend, welche Informationen für die Ausübung der Datenschutzrechte erforderlich sind.
1. Der Fall in Kürze
Eine Arbeitnehmerin in leitender Funktion sah sich mit erheblichen Vorwürfen hinsichtlich ihres Führungsverhaltens konfrontiert. Mehrere Beschäftigte hatten sich über ihren Führungsstil beschwert. Sie beschrieben diesen unter anderem als einschüchternd, respektlos und herabwürdigend.
Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer internen Compliance-Untersuchung. Dabei handelt es sich um eine Untersuchung möglicher Regelverstöße innerhalb eines Unternehmens.
Die Kanzlei erstellte zwei Fassungen eines Abschlussberichts vom 31. Januar 2024 und 6. Februar 2024. Die Berichte enthielten Zeugenaussagen, Bewertungen und Untersuchungsergebnisse. Die erste Fassung enthielt zusätzlich rechtliche Ausführungen und Hinweise für den Auftraggeber.
Der Arbeitgeber versuchte anschließend, eine Kündigung während der Elternzeit der Arbeitnehmerin behördlich genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde verweigerte die Zustimmung.
Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin Kopien der vollständigen Compliance-Berichte. Sie berief sich auf ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
2. Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück.
Nach Auffassung des Gerichts gewährt Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe vollständiger Dokumente.
Der Anspruch bezieht sich vielmehr auf die personenbezogenen Daten, die in einem Dokument enthalten sind.
Eine vollständige Dokumentenkopie kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn sie erforderlich ist, um die personenbezogenen Daten verständlich darzustellen und die Datenschutzrechte wirksam auszuüben.
Im konkreten Fall musste der Arbeitgeber den vollständigen Compliance-Bericht vom 31. Januar 2024 nicht herausgeben. Die darin enthaltenen rechtlichen Analysen und Mandantenhinweise waren hierfür nicht erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Berichtsfassung und eines Zwischenberichts scheiterten die Anträge aus prozessualen Gründen. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Anträge nicht rechtzeitig beziehungsweise unzulässig erweitert.
Die bereits vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Einsicht in die Berichtsfassung vom 6. Februar 2024 blieb davon unberührt.
3. Worauf kommt es konkret an?
3.1 Auch Bewertungen und Zeugenaussagen können personenbezogene Daten sein
Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Dazu gehören nicht nur Name, Anschrift oder Geburtsdatum.
Auch Aussagen über das Verhalten eines Beschäftigten, persönliche Bewertungen oder Einschätzungen seines Führungsstils können personenbezogene Daten darstellen.
Arbeitnehmer können deshalb grundsätzlich Auskunft über solche Informationen verlangen, soweit diese verarbeitet werden.
3.2 Kein automatischer Anspruch auf den gesamten Bericht
Enthält ein Compliance-Bericht personenbezogene Daten, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber automatisch das vollständige Dokument herausgeben muss.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO soll Betroffenen ermöglichen, die Verarbeitung ihrer Daten zu überprüfen.
Es dient dagegen nicht dazu, sämtliche internen Unterlagen eines Unternehmens zu erhalten.
Entscheidend ist der Inhalt der verarbeiteten Daten und nicht die äußere Form des Dokuments.
3.3 Wann muss trotzdem eine vollständige Kopie herausgegeben werden?
Eine vollständige Dokumentenkopie kann erforderlich sein, wenn einzelne Daten ohne ihren Zusammenhang nicht verständlich wären.
Beispielsweise kann der Kontext einer Aussage notwendig sein, um nachvollziehen zu können, welche Informationen über einen Beschäftigten gespeichert wurden.
In solchen Fällen kann der Anspruch auch Auszüge oder vollständige Dokumente umfassen.
Dabei müssen allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer Personen berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf vollständige Dokumentenkopien besteht daher nicht allein deshalb, weil sie personenbezogene Daten enthalten.
3.4 Rechtliche Bewertungen müssen nicht automatisch offengelegt werden
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen personenbezogenen Informationen und rechtlichen Analysen.
Bewertet eine Rechtsanwaltskanzlei beispielsweise, ob ein bestimmtes Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte, ist diese rechtliche Analyse nicht schon deshalb ein personenbezogenes Datum.
Das BAG stellte klar, dass rechtliche Ausführungen und Mandantenhinweise nicht herauszugeben sind, wenn sie für das Verständnis der personenbezogenen Daten und die Ausübung der Datenschutzrechte nicht erforderlich sind.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche tatsächlichen Informationen in einem anwaltlich erstellten Bericht vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen wären.
3.5 Auch im Gerichtsverfahren kommt es auf Fristen an
Der Fall zeigt außerdem, wie wichtig eine rechtzeitige und präzise Antragstellung ist.
Die Arbeitnehmerin verlangte die zweite Berichtsfassung erst im Berufungsverfahren. Diese Erweiterung hätte innerhalb der Frist für die Berufungsbeantwortung erfolgen müssen.
Die Berufungsbegründung wurde ihr am 23. April 2025 zugestellt. Die maßgebliche Frist endete am 23. Mai 2025.
Der zusätzliche Antrag ging jedoch erst am 10. Juni 2025 ein und war damit verspätet.
Auch der erstmals in der Revision verlangte Zwischenbericht konnte nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden.
4. Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmer: Wer Gegenstand einer internen Untersuchung ist, kann grundsätzlich Auskunft über die dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Das gilt auch für persönliche Beurteilungen und Aussagen über das eigene Verhalten. Ein Anspruch auf die vollständigen Ermittlungsunterlagen besteht jedoch nicht automatisch.
Für Arbeitgeber: Compliance-Berichte müssen nicht allein aufgrund eines DSGVO-Auskunftsersuchens vollständig übergeben werden. Dennoch sind die enthaltenen personenbezogenen Daten grundsätzlich vollständig, verständlich und originalgetreu wiederzugeben. Ob hierfür Auszüge oder ganze Dokumente erforderlich sind, muss geprüft werden.
Für Unternehmen mit Hinweisgebersystemen: Die Interessen von Hinweisgebern und Zeugen sind bei der Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Das Urteil erlaubt allerdings keine pauschale Verweigerung jeder Auskunft mit dem Hinweis auf Vertraulichkeit.
5. Häufige Fragen
Kann ich als Arbeitnehmer eine Kopie des Compliance-Berichts verlangen?
Nicht automatisch. Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich grundsätzlich auf die enthaltenen personenbezogenen Daten. Eine vollständige Kopie kann ausnahmsweise erforderlich sein.
Muss mein Arbeitgeber mir negative Bewertungen über mich mitteilen?
Solche Bewertungen können personenbezogene Daten sein und damit grundsätzlich dem Auskunftsrecht unterliegen.
Sind anwaltliche Compliance-Berichte generell geschützt?
Nein. Allein die Erstellung durch eine Rechtsanwaltskanzlei schließt den DSGVO-Auskunftsanspruch nicht aus. Rechtliche Analysen und Mandantenhinweise müssen aber nicht automatisch herausgegeben werden.
Kann ich über meine Personalakte Zugang zu den Berichten erhalten?
Die Einsichtsrechte nach § 83 Abs. 1 BetrVG beziehungsweise § 26 Abs. 2 SprAuG können einschlägig sein. Sie begründen jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine vollständige Kopie sämtlicher Personalunterlagen.
Darf ich nachträglich weitere Berichte in eine laufende Klage einbeziehen?
Das hängt vom Verfahrensstand und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Insbesondere im Berufungs- und Revisionsverfahren bestehen erhebliche Einschränkungen.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2026 verdeutlicht die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige und verständliche Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht aber automatisch auf ganze Compliance-Berichte. Eine vollständige Dokumentenkopie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie für das Verständnis der Daten und die wirksame Ausübung der Datenschutzrechte erforderlich ist. Arbeitgeber müssen deshalb zwischen auskunftspflichtigen Daten und anderen Berichtsinhalten unterscheiden.
Rechtliche Unterstützung
Ob ein Anspruch auf Einsicht, Auskunft oder die Überlassung von Kopien besteht, hängt vom Inhalt der Unterlagen und den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei internen Untersuchungen, arbeitsrechtlichen Vorwürfen und datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen ist eine genaue Prüfung sinnvoll. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber betroffen sind, können Sie Ihren Fall rechtlich prüfen lassen.

