Rechtssichere Beratung bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung

Beendigung von Arbeitsverhältnissen


Das deutsche Arbeitsrecht ist hochkomplex und von strengen, teils extrem kurzen Fristen geprägt. Jede Entscheidung im Trennungsprozess erfordert strategisches Fingerspitzengefühl. Ob Kündigungsschutzklage oder die gezielte Verhandlung eines Aufhebungsvertrages mit maximaler Abfindung – wir sichern Ihre Ansprüche rechtssicher ab.

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Die drei Kündigungsgründe im Arbeitsrecht


Nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedarf jede ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber einer sozialen Rechtfertigung. Dies gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ohne einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe ist eine Entlassung rechtsunwirksam.

Betriebsbedingt

Dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Weiterbeschäftigung im Weg. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsplatz durch interne oder externe Umstände nachweislich wegfällt.

Personenbedingt

Der Grund liegt in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Mitarbeiters. Dem Arbeitnehmer ist es unverschuldet unmöglich, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Verhaltensbedingt

Beruht auf einer steuerbaren, schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags. Dem Arbeitnehmer muss sein Fehlverhalten vorwerfbar sein.

Checkliste für Arbeitnehmer & Arbeitgeber


Wichtige Fristen im Blick

Das Arbeitsrecht sieht extrem kurze Reaktionszeiten vor. Handeln Sie unverzüglich nach Erhalt eines Kündigungsschreibens, um Ihre Rechtsansprüche vollumfänglich zu wahren.

RECHTLICHE ORIENTIERUNG

Abfindung & Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag bietet sowohl Chancen als auch erhebliche finanzielle Risiken. Erfahren Sie, wann Ihnen eine gesetzliche Abfindung zusteht und wie Sie durch strategische Verhandlungen Ihre Ansprüche maximieren.

Der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG

Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitsrecht bei einer Entlassung keinen automatischen Abfindungsanspruch vor. Eine der wenigen Ausnahmen ist § 1a KSchG: Erhält der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung und verzichtet innerhalb der dreiwöchigen Frist auf eine Kündigungsschutzklage, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Diese beträgt standardmäßig 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.

Vorteile einer einvernehmlichen Einigung

Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags für Abfindung

Abfindungsrechner & Erstberatung

Berechnen Sie unverbindlich Ihre potenzielle Abfindung nach der gesetzlichen Standardformel (§ 1a KSchG: 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr) und fordern Sie Ihre kostenfreie Ersteinschätzung an.

Abfindungsrechner

Erklärung: Üblicher Ansatz: Abfindung = Bruttomonatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit × Faktor.

Hinweis: Unverbindliche Orientierung. Für eine individuelle rechtliche Prüfung kontaktieren Sie uns bitte.

Typische Abfindungsurteile (Beispiele)

Fallbeschreibung Faktor / Abfindung Urteil
Ordentliche Kündigung mit Sozialplan 0,5 Bruttogehälter/Jahr BAG, 1 AZR 252/99
Kündigungsschutzklage erfolgreich, Einigung 1,0 Bruttogehälter/Jahr ArbG Düsseldorf, 3 Ca 3472/16
Aufhebungsvertrag 0,3 - 0,7 Bruttogehälter/Jahr LAG Berlin-Brandenburg, 4 Sa 1479/17
Führungskräfte mit Boni 1,5 - 2,0 Bruttogehälter/Jahr ArbG München, 12 Ca 9356/18

Haftungsausschluss: Die Berechnung und Tabelle stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind Gesetz, Vertrag und der Einzelfall (z. B. § 1a KSchG, § 14 SGB IV, Sozialplan, Boni).