Rechtssichere Beratung bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Das deutsche Arbeitsrecht ist hochkomplex und von strengen, teils extrem kurzen Fristen geprägt. Jede Entscheidung im Trennungsprozess erfordert strategisches Fingerspitzengefühl. Ob Kündigungsschutzklage oder die gezielte Verhandlung eines Aufhebungsvertrages mit maximaler Abfindung – wir sichern Ihre Ansprüche rechtssicher ab.
Erstgespräch vereinbarenDie drei Kündigungsgründe im Arbeitsrecht
Nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedarf jede ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber einer sozialen Rechtfertigung. Dies gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ohne einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe ist eine Entlassung rechtsunwirksam.
Betriebsbedingt
Dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Weiterbeschäftigung im Weg. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsplatz durch interne oder externe Umstände nachweislich wegfällt.
- Umsatzrückgang & Auftragsmangel
- Betriebs- oder Abteilungsschließung
- Pflicht zur fehlerfreien Sozialauswahl
Personenbedingt
Der Grund liegt in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Mitarbeiters. Dem Arbeitnehmer ist es unverschuldet unmöglich, die geschuldete Leistung zu erbringen.
- Langanhaltende Erkrankung
- Verlust notwendiger Lizenzen (z.B. FS)
- Negative Gesundheitsprognose
Verhaltensbedingt
Beruht auf einer steuerbaren, schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags. Dem Arbeitnehmer muss sein Fehlverhalten vorwerfbar sein.
- Anhaltende Arbeitsverweigerung
- Vorherige einschlägige Abmahnung
- Diebstahl oder Betrug im Dienst
Checkliste für Arbeitnehmer & Arbeitgeber
- Kündigungsschutzklage-Frist: Klageerhebung zwingend innerhalb von 3 Wochen nach schriftlichem Zugang.
- Schriftformerfordernis (§ 623 BGB): Jede Kündigung bedarf der eigenhändigen Unterschrift auf Papier. E-Mail, Fax oder SMS sind unwirksam.
- Anhörung des Betriebsrates: Vor jeder Kündigung muss ein bestehender Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden.
- Meldung bei der Agentur für Arbeit: Arbeitssuchendmeldung spätestens 3 Tage nach Erhalt der Kündigung zur Vermeidung von Sperrzeiten.
Wichtige Fristen im Blick
Das Arbeitsrecht sieht extrem kurze Reaktionszeiten vor. Handeln Sie unverzüglich nach Erhalt eines Kündigungsschreibens, um Ihre Rechtsansprüche vollumfänglich zu wahren.
- 3 Wochen: Kündigungsschutzklage
- 3 Tage: Arbeitssuchendmeldung
RECHTLICHE ORIENTIERUNG
Abfindung & Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag bietet sowohl Chancen als auch erhebliche finanzielle Risiken. Erfahren Sie, wann Ihnen eine gesetzliche Abfindung zusteht und wie Sie durch strategische Verhandlungen Ihre Ansprüche maximieren.
Der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG
Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitsrecht bei einer Entlassung keinen automatischen Abfindungsanspruch vor. Eine der wenigen Ausnahmen ist § 1a KSchG: Erhält der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung und verzichtet innerhalb der dreiwöchigen Frist auf eine Kündigungsschutzklage, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Diese beträgt standardmäßig 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
Vorteile einer einvernehmlichen Einigung
- Höhere Abfindungssummen durch geschicktes Verhandeln
- Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld (Alg I)
- Möglichkeit einer steueroptimierten Abfindungszahlung
- Vereinbarung eines sehr guten qualifizierten Arbeitszeugnisses
Abfindungsrechner & Erstberatung
Berechnen Sie unverbindlich Ihre potenzielle Abfindung nach der gesetzlichen Standardformel (§ 1a KSchG: 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr) und fordern Sie Ihre kostenfreie Ersteinschätzung an.
Abfindungsrechner
Erklärung: Üblicher Ansatz: Abfindung = Bruttomonatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit × Faktor.
Hinweis: Unverbindliche Orientierung. Für eine individuelle rechtliche Prüfung kontaktieren Sie uns bitte.
Typische Abfindungsurteile (Beispiele)
| Fallbeschreibung | Faktor / Abfindung | Urteil |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung mit Sozialplan | 0,5 Bruttogehälter/Jahr | BAG, 1 AZR 252/99 |
| Kündigungsschutzklage erfolgreich, Einigung | 1,0 Bruttogehälter/Jahr | ArbG Düsseldorf, 3 Ca 3472/16 |
| Aufhebungsvertrag | 0,3 - 0,7 Bruttogehälter/Jahr | LAG Berlin-Brandenburg, 4 Sa 1479/17 |
| Führungskräfte mit Boni | 1,5 - 2,0 Bruttogehälter/Jahr | ArbG München, 12 Ca 9356/18 |
Haftungsausschluss: Die Berechnung und Tabelle stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind Gesetz, Vertrag und der Einzelfall (z. B. § 1a KSchG, § 14 SGB IV, Sozialplan, Boni).