Defekte Waren sollen künftig häufiger repariert werden. Ein Gesetzentwurf sieht dazu neue Pflichten für Hersteller und zusätzliche Anreize im Gewährleistungsrecht vor. Wegwerfen soll nicht mehr die bequemste Option sein.
Der Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in deutsches Recht umsetzen. Ziel soll es sein, Reparaturen von Verbraucherwaren zu stärken und die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern. Dazu sollen Anpassungen im Kaufrecht des BGB vorgenommen werden. Vorgesehen ist unter anderem, die Reparierbarkeit ausdrücklich als Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Sache festzulegen. Zudem soll eine Reparaturpflicht des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingeführt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Entwurf folgt einem Vollharmonisierungsansatz, strengere oder mildere nationale Regelungen sollen nicht zulässig sein. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie soll am 31. Juli 2026 enden.
- Bei einer Reparatur im Gewährleistungsfall soll sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern
- Hersteller bestimmter Waren sollen außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur verpflichtet sein
- Reparierbarkeit soll Teil der üblichen Beschaffenheit einer Ware werden
- Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen soll freiwillig genutzt werden können
Verbraucher sollen künftig stärker zur Wahl der Reparatur motiviert werden. Hersteller sollen sich darauf einstellen, Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung anzubieten, sofern ihre Produkte unter die einschlägigen EU-Vorgaben fallen. Zusätzlich sollen Informationspflichten über Reparaturleistungen und Richtpreise erfüllt werden.
Nein. Sie soll nur für Waren gelten, die Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie zugeordnet sind.
Nein. Der Hersteller soll ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen.
Ja, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Nein. Die Verwendung soll freiwillig sein.
Die Anwendung der Richtlinie soll ab dem 31. Juli 2026 erfolgen.


