Erst bei Verzug können Sie entstandene Schäden aus der Verzögerung geltend machen!
Sie haben Ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht, doch die Rechnung bleibt offen? Oder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung wird nicht erfüllt?
Verzug – der Dreh- und Angelpunkt!
Nur wenn der Schuldner in Verzug ist (§ 286 BGB), können Sie Verzögerungsschäden geltend machen – darunter auch Rechtsanwalts- und Inkassokosten.
Wichtig: Beauftragen Sie einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen erst nach der ersten Mahnung, es sei denn, eine Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich.
Wann liegt Verzug vor?
Wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt. In manchen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.
Empfohlener Inhalt einer Mahnung
Zwar ist keine Form vorgeschrieben, die Mahnung sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten: